Steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen
Momentan liegt nur ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden“ vom 6.6.2011 vor. Hier Gesetzentwurf einsehen.
Eine gesetzliche Verabschiedung durch den Bundesrat steht aber noch aus.
Gefördert werden Wohngebäude, bei denen vor dem 1.1.1995 mit dem Bau begonnen worden ist.
Es wird erwartet, dass erhebliche Energieeinsparungen mit der Sanierung erreicht werden. Diese Einsparungen müssen von einem Sachverständigen nach § 21 EnEV 2009 bestätigt werden. Wir sind von der kfW und dem BAFA zugelassene Sachverständige und sind somit auch berechtigt die erforderlichen Energieeinsparungen zu bestätigen. Kontakt
Vermieter und Selbstnutzer können die Aufwendungen über 10 Jahre abschreiben. Es müssen folgende Kriterien erreicht werden:
Jahresprimärenergiebedarf Qp | < 85% des Referenzgebäudes | nach Tab. 1, Anlage 1, EnEv 2009 |
Transmissionswärmeverlust H´T | < 100 % des Referenzgebäudes | nach Tab. 1, Anlage 1, EnEv 2009 |
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von § 7e, § 10f, KfW-Krediten oder KfW–Zuschüssen ist nicht möglich.
Der Bauantrag für die Sanierungsmaßnahmen darf frühestens am 1.1.2012 gestellt werden bzw. darf erst am 1.1.2012 mit der Sanierung begonnen werden, wenn kein Bauantrag notwendig ist.
20 % Steuerbonus auf Handwerkerleistungen
Jeder Wohnungseigentümer oder Mieter (nicht Vermieter) kann 20 % von max. 6000,00 € Ausgaben für Sanierungen an Haus und Wohnung von der Steuer absetzen. Das sind immerhin bis zu 1200,00 €. Berücksichtigt werden die Arbeitskosten (nicht Materialkosten) für die eine Rechnung ausgestellt worden ist und wenn ein Nachweis (Kontoauszug) für die Bezahlung erbracht werden kann. Barzahlungsbelege werden nicht anerkannt.
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